AGB
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I. Gültigkeit

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller. Dies gilt auch dann, wenn wir auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht mehr gesondert hinweisen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers - gleich welcher Art - die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen.

Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Auch auf Basis eines von uns gemachten Angebotes im Falle eines Auftrages sind wir nur gebunden, wenn wir diesen schriftlich bestätigen. Wir behalten uns vor, uns gegenüber gemachte Angebote bzw. uns gegenüber erteilte Aufträge nur teilweise anzunehmen. Maßgebend ist hier unsere Auftragsbestätigung. Diese gilt, sofern ihr nicht binnen drei Werktagen widersprochen wird. Ansichtsmuster sind unverbindlich.

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

III. Liefergegenstand

Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Wir behalten uns auch vor in Abweichung von unserer Auftragsbestätigung produktionsbedingt eine Mehr- oder eine Mindermenge des zu liefernden Gegenstandes von bis zu 10 % zu liefern und entsprechend in Rechnung zu stellen. Zu gestalterischen und konstruktiven Änderungen wie auch zur Lieferung von Mindermengen sind wir jedoch nicht berechtigt, wenn hierdurch die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vorgesehenen, uns mitgeteilten Zweck beeinträchtigt wird.

IV. Preis

Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen im Inland kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

V. Zahlung

1. Die Zahlung ist mit 2 % Skonto bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen oder (jeweils vom Rechnungsdatum an gerechnet) ohne Abzug bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu leisten (Fälligkeit).

2. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für die Geltendmachung von Verzugszinsen bzw. die Geltendmachung eines Verzugsschadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandene Kosten zu verrechnen.

3. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Bestellers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Vorkasse verlangen. Außerdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.

4. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Verzug

Mangels besonderer Vereinbarungen kommt der Besteller 10 Tage nach Überschreitung des von uns angegebenen Zahlungsziels in Verzug.

VII. Lieferzeit

1. Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Unsere Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn wir diese Termine ausdrücklich schriftlich als verbindliche Liefertermine bestätigt haben. Der Besteller kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt.

2. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Besteller nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer dieser jeweiligen Störung.

3. Die Einhaltung eines von uns angegebenen verbindlichen Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich hier abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.

VIII. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme

1. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Die Lieferung erfolgt auf Basis der Incoterms 2000 EXW unserer Produktionsstätten in Bahnhofstraße 14, 74936 Siegelsbach bzw. Mann & Schröder-Straße 1, 74928 Hüffenhardt. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten des Transportes von uns dem Besteller in Rechnung gestellt werden und unabhängig davon, ob wir den Frachtführer beauftragt haben. Beauftragen wir den Frachtführer, erfolgt die Auswahl des Frachtführers nach bestem Ermessen.

2. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

4. Teil- und Vorablieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Waren hat unverzüglich bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

6. Den Empfang der Ware hat der Besteller ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen bzw. auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift oder, soweit vorgesehen, elektronisch zu quittieren.

IX . Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

2. Der Besteller ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Besteller mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen wird die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem Besteller und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zu Gunsten des Bestellers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Besteller ist verpflichtet uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen, die Forderungen aus vom Besteller zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

4. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Besteller verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich des Bestellers - zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Besteller.

Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur dann herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.

5. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10% des Nettorechnungsbetrages der zurückgenommenen Waren sowie weitere 10% als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, unbeschadet unserer Berechtigung zum Nachweis höherer Kosten bzw. eines höheren Schadens. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.

6. Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

7. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder sonstigen Sicherungsmitteln verpflichtet wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 50 % übersteigt.

X. Weiterveräußerung

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf unserer Fabrikate in das Ausland ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

XI. Rügepflicht, Mängelansprüche und Verpackung

1. Der Besteller hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren (vgl. Ziffer VIII. 6) zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Bestellers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlustes aller Ansprüche. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Bei berechtigten Mängelanzeigen erbringen wir die Gewährleistung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang auf den Besteller. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen.

3. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer XII.. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

XII. Haftungsumfang

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.

2. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1 gelten nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.

XIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XII. gelten die gesetzlichen Fristen.

XIV. Rücktritt

1. Wir sind berechtigt im Fall ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten.

2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich Heilbronn.

2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

XVI. Nebenabreden

Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Änderung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.

XVII. Auslegungsregel

Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.

XVIII. Datenschutz

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden.